Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Lieferungen und Leistungen
sowie Problemlösungen/Entwicklungsleistungen
MW Service 3D
Goethestraße 3/1, 75196 Remchingen
Stand: July 2024
I. Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen

  1. Geltungsbereich
    1.1. Unsere ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN liegen den mit uns abgeschlossenen
  • Kauf- und Lieferverträgen gemäß den §§ 433, 650 BGB („Lieferungen“) sowie
  • Werkverträgen gemäß den §§ 631 ff. BGB („Leistungen“) zugrunde. Sie gelten ausschließlich.
    Soweit diese keine Regelungen enthalten, gilt das Gesetz. Entgegenstehenden
    oder zusätzlichen Bedingungen des Vertragspartners wird widersprochen. Sie gelten
    nur, wenn wir uns schriftlich ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden
    erklärt haben. Unsere ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten auch
    dann, wenn unsere Lieferungen oder Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder
    zusätzlicher Bedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos erbracht werden.
    1.2. Unsere ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten auch für alle künftigen Geschäfte
    mit dem Vertragspartner.
    1.3. Unsere ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten nur gegenüber Unternehmern,
    juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
    im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
  1. Angebote und Kostenanschläge, nachträgliche Änderungen des Vertragsinhalts,
    Selbstbelieferungsvorbehalt
    2.1. Unsere Angebote und Kostenanschläge sind – sofern nicht ausdrücklich als fest bezeichnet
    – freibleibend und unverbindlich.
    2.2. An allen Angebots- und Vertragsunterlagen, insbesondere Entwürfen, Zeichnungen, Abbildungen
    etc. sowie Mustern und Prototypen, behalten wir uns sämtliche Rechte insoweit
    vor, als sie nicht nach Sinn und Zweck des Vertrages bzw. auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung
    dem Vertragspartner eingeräumt werden. Angebotsunterlagen sowie Muster
    und Prototypen sind uns auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn uns der
    Auftrag nicht erteilt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht diesbezüglich kann der Vertragspartner
    nicht geltend machen.
    2.3. Uns gehörende Fertigungsunterlagen und –mittel dürfen nur für vereinbarte oder vertragsgemäße
    Zwecke verwendet, vervielfältigt, weitergegeben, veräußert, verpfändet oder Dritten
    zugänglich gemacht werden; insbesondere dürfen damit kein Reverse Engineering für
    andere Zwecke betrieben werden und keine Erzeugnisse für Dritte hergestellt werden. Unterlagen
    des Vertragspartners dürfen durch uns solchen Dritten zugänglich gemacht werden,
    denen wir zulässigerweise Lieferungen und Leistungen übertragen haben.
    2.4. Wir sind berechtigt, Unterlagen des Vertragspartners solchen Dritten zugänglich zu machen,
    denen wir zulässigerweise Lieferungen und Leistungen oder Teile davon übertragen
    haben. Etwa von uns durch gesonderte Vereinbarung eingegangene Geheimhaltungsverpflichtungen
    bleiben hiervon unberührt.
    2.5. Wir behalten uns nach Vertragsschluss folgende Änderungen unserer Lieferungen oder
    Leistungen vor, sofern dies für den Vertragspartner zumutbar ist:
  • Produktänderungen im Zuge der ständigen Produktweiterentwicklung und -verbesserung;
  • geringfügige und unwesentliche Farb-, Form-, Design-, Maß-, Gewichts- oder Mengenabweichungen;
  • handelsübliche Abweichungen.
    2.6. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns bei Auftragserteilung darauf hinzuweisen, wenn
    auf keinen Fall von seinen An- und Vorgaben abgewichen werden darf.
    2.7. Wir bemühen uns, einem nach Vertragsabschluss erfolgenden Änderungsverlangen des
    Vertragspartners bezüglich der vertragsgegenständlichen Lieferungen und/oder Leistungen
    Rechnung zu tragen, soweit uns dies im Rahmen unserer betrieblichen Leistungsfähigkeit
    zumutbar ist.
    Soweit die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die tatsächliche Durchführung der
    Änderungen Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (Vergütung, Fristen etc.)
    haben, ist unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen vorzunehmen.
    Wir können für die Dauer der Unterbrechung aufgrund der Prüfung des Änderungsverlangens
    und der Vereinbarung über die Anpassung der vertraglichen Regelungen
    eine angemessene zusätzliche Vergütung in Anlehnung an die Stundensätze derjenigen
    unserer Mitarbeiter verlangen, die aufgrund der Unterbrechung nicht anderweitig eingesetzt
    werden konnten.
    Wir dürfen für eine erforderliche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die gewünschte
    Änderung durchführbar ist, ebenfalls zusätzlich eine angemessene Vergütung verlangen,
    sofern wir den Vertragspartner auf die Notwendigkeit der Prüfung hinweisen und dieser
    einen entsprechenden Prüfungsauftrag erteilt.
    2.8. Eine Schadensersatzpflicht gemäß § 122 BGB setzt unser Verschulden voraus.
    2.9. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung
    durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht
    von uns zu vertreten ist.
    Der Vertragspartner wird über die Nichtverfügbarkeit von Lieferungen oder Leistungen unverzüglich
    informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
  1. Preise, Zahlungsbedingungen, Nacherfüllungsvorbehalt, Servicesätze
    3.1. Handelt es sich bei dem mit uns geschlossenen Vertrag um ein Dauerschuldverhältnis über
    die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, behalten wir uns das
    Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages
    von uns nicht zu vertretende Kostenerhöhungen auf Grund preisbildender Faktoren, insbesondere
    Tarifabschlüsse, Energiepreisänderungen oder Materialpreisänderungen, eintreten.
    Diese werden wir dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.
    3.2. Unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung ab Werk (gemäß der
    Klausel EXW der Incoterms 2010) ausschließlich Porto, Versand, Fracht, Verpackung,
    Ver-sicherung, Zoll, Aufstell- und Montageleistungen.
    3.3. Vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen
    nach ihrem Zugang zur Zahlung fällig und ohne Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten.
    Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung.
    Ist eine Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen jeweils nach Rechnungsdatum geleistet,
    kommt der Vertragspartner ohne weitere Erklärung unsererseits in Verzug. Befindet sich
    der Vertragspartner im Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, alle übrigen, nicht vom Verzug
    erfassten Forderungen gegen den Vertragspartner sofort fällig zu stellen. Im Falle des Verzugs
    ist der Vertragspartner unbeschadet der sonstigen uns zustehenden Ansprüche verpflichtet,
    alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die bei uns im Zusammenhang
    mit jeder gegen den Vertragspartner rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb
    Deutschlands entstehen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die
    Folgen des Zahlungsverzugs.
    3.4. Im Falle der Stundung sind wir berechtigt, Zinsen entsprechend den gesetzlichen Verzugszinsen
    für den Stundungszeitraum geltend zu machen.
    3.5. Wir sind berechtigt, angemessene Anzahlungen zu verlangen, falls ein sachlich
    berechtigender Grund vor-liegt und keine überwiegenden Belange des Vertragspartners
    entgegenstehen. Wir können Abschlagszahlungen verlangen, insoweit diese nicht
    wesentlich höher sind als der durch unsere ver-tragsgemäß erbrachte Leistung beim
    Vertragspartner erfolgende Wertzuwachs.
    3.6. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, Wechsel nur bei vorheriger
    schriftlicher Vereinbarung. Der Diskont, die Spesen und die mit der Einziehung des
    Wechsels- und Scheckbetrages in Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Vertragspartner
    zu tragen und sofort zur Zahlung fällig. Eine Erfüllungswirkung tritt erst mit Einlösung
    der Schecks bzw. Wechsel und unserer Befreiung aus jeglicher Haftung ein.
    3.7. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche
    rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
    ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf
    dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
    3.8. Im Falle fehlender Vertragsgemäßheit der Lieferung oder Leistung steht dem Vertragspartner
    ein Zurückbehaltungsrecht zu soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen
    Verhältnis zur fehlenden Vertragsgemäßheit, (insbesondere einem Mangel) und den voraussichtlichen
    Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.
    Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen fehlender Vertragsgemäßheit
    geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige
    aber nicht geleistete Betrag trotz der fehlenden Vertragsgemäßheit in einem angemessenen
    Verhältnis zu den nicht vertragsgemäßen Lieferungen bzw. Leistungen steht.
  2. Verpackung, Liefer- oder Leistungszeit, nicht zu vertretende Leistungshindernisse,
    Liefer- oder Leistungsverzug, Annahmeverzug, Mitwirkungspflichten
    4.1. Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (entsprechend
    der Klausel EXW der Incoterms 2010), unverpackt. Übernehmen wir auf Grund entsprechender
    Vereinbarung die Verpackung, bestimmen wir deren Art und Umfang unter
    Beachtung der erforderlichen Sorgfalt.
    4.1.1. Auch bei etwaiger Verpackung durch uns werden Transport- und alle sonstigen Verpackungen
    nach Maßgabe der Verpackungsordnung nicht zurückgenommen; ausgenommen
    sind Paletten, Tauschverpackungen und Behältnisse. Der Vertragspartner ist verpflichtet,
    auf eigene Kosten für eine Entsorgung der Verpackungen zu sorgen.
    4.1.2. Verpackungsmittel des Vertragspartners müssen rechtzeitig und kostenfrei bei unserem
    Lieferwerk eingehen. Zur Prüfung, Reinigung oder Reparatur sind wir nicht verpflichtet,
    jedoch auf Kosten des Vertragspartners berechtigt.
    4.2. Die angegebenen Liefer- bzw. Leistungszeiten sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich
    als solche festgelegt werden.
    4.3. Die Einhaltung von Liefer- bzw. Leistungsverpflichtungen, insbesondere Lieferterminen,
    setzt voraus:
  • die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten des Vertragspartners,
    insbesondere den Eingang vom Vertragspartner zu liefernder Unterlagen
    und Informationen;
  • die Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten mit dem Vertragspartner, insbesondere
    die Festlegung etwaiger Prüfmethoden bei Vereinbarung bestimmter Mess- oder Regelwerte
    oder sonstiger Prüfparameter;
  • den Eingang beizustellender Fertigungsmittel, insbesondere Materialien;
  • den Eingang vom Vertragspartner beizustellender Verpackungsmittel;
  • den Eingang vereinbarter Anzahlungen und/oder Abschlagszahlungen bzw. Bankbürgschaften,
    Bankgarantien oder die Eröffnung vereinbarter Akkreditive;
  • das Vorliegen etwaiger erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Lizenzen.
    Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
    4.4. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Lieferung „EXW“
    (Incoterms 2020) erfolgt oder – wenn die Lieferung ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig
    abgeholt werden kann – dem Vertragspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt worden
    ist. Wir werden dem Vertragspartner den Zeitpunkt der Abholung so rechtzeitig anzeigen,
    dass er die üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann.
    4.5. Von uns nicht zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen:
    4.5.1. Die Verzögerung, die Unmöglichkeit oder die unangemessene Erschwerung unserer Lieferung
    oder Leistung aufgrund von Hindernissen, die nach Vertragsschluss eintreten oder
    uns unverschuldet erst nach Vertragsschluss bekannt werden und die wir auch durch bei
    gebotener Sorgfalt nicht hätten voraussehen oder verhindern können, insbesondere berechtigte
    Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Aussperrungen); Betriebsstörungen; Rohstoffverknappung;
    Pandemien, Epidemien, behördliche Anordnungen und Embargo, Lieferstörungen
    wegen Kriegs- oder Konfliktgeschehen, Ausfall von Betriebs- und Hilfsstoffen,
    ist von uns nicht zu vertreten, es sei denn wir haben insoweit ausdrücklich eine Garantie
    übernommen.
    4.5.2. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind bei Liefer- und Leistungsverzögerungen
    im Sinne von Ziff. 4.5.1. ausgeschlossen.
    4.5.3. Bei einem endgültigen Liefer- und Leistungshindernis im Sinne von Ziff. 4.5.1. ist jede Vertragspartei
    zur sofortigen Vertragsbeendigung durch Rücktritt entsprechend den gesetzlichen
    Bestimmungen berechtigt.
    4.5.4. Bei einem vorübergehenden Liefer- und Leistungshindernis im Sinne von Ziff. 4.5.1. sind
    wir berechtigt, Lieferungen und Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen
    Anlaufzeit hinauszuschieben. Weisen wir dem Vertragspartner eine unzumutbare
    Liefer- und Leistungserschwerung nach, sind wir zum Vertragsrücktritt berechtigt. Ein
    Rücktrittsrecht steht dem Vertragspartner nur unter den Voraussetzungen von nachfolgend
    Ziff. 4.7. zu.
    4.6. Von uns zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen:
    Wenn eine strengere (insbesondere verschuldensunabhängige) oder mildere Haftung weder
    bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Vertragsverhältnisses zu entnehmen ist,
    haften wir für Verzugsschäden wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung wie
    folgt:
    4.6.1 Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz.
    4.6.2 Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unter Begrenzung unserer Schadensersatzhaftung
    auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden:
  • bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und
    sonstigen Erfüllungsgehilfen;
  • bei leichter Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und
    sonstigen Erfüllungsgehilfen, wenn durch diese wesentliche Vertragspflichten (vgl. Definition
    Ziff. 8.8.2) verletzt werden; dies ist insbesondere der Fall, wenn der zugrunde liegende
    Vertrag ein Fixgeschäft ist oder der Vertragspartner wegen der von uns zu vertretenden
    Liefer- oder Leistungsverzögerung geltend machen kann, dass sein Interesse an
    der Vertragserfüllung fortgefallen ist.
    4.6.3 In übrigen Fällen leichter Fahrlässigkeit haften wir im Fall des Liefer- oder Leistungsverzugs
    für jede vollendete Woche Verzug nur im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung
    in Höhe von 0,5 % des Netto-Liefer- oder Leistungswertes, maximal jedoch
    nicht mehr als 5 % des Netto-Liefer- oder Leistungswertes.
    4.6.4 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Vertragspartners bleiben vorbehalten.
    4.7. Rücktrittsrecht des Vertragspartners bei Liefer- oder Leistungsverzögerungen:
    Können wir den Nachweis führen, dass die Verzögerung von uns nicht zu vertreten ist, so
    steht dem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht nur zu,
  • wenn dieser im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit
    der Leistung gebunden hat (Fixgeschäft) oder
  • er nachweist, dass auf Grund der Liefer- oder Leistungsverzögerung sein Leistungsinteresse
    weggefallen oder ihm die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar
    ist.
    Im Übrigen kommt § 323 Abs. 4 – 6 BGB zur Anwendung. Für die Rechtsfolgen des Rücktritts
    sind die gesetzlichen Regelungen maßgeblich (§§ 346 ff. BGB); nicht geschuldete
    Leistungen des Vertragspartners können durch diesen zurückgefordert werden.
    Die gesetzlichen werkvertraglichen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
    4.8. Wir sind zu Teillieferungen oder -leistungen in für den Vertragspartner zumutbarem Umfang
    berechtigt.
    4.9. Kommt der Vertragspartner schuldhaft mit der Annahme oder Abnahme am Erfüllungsort,
    der Abholung oder dem Abruf der Ware – auch bei eventuellen Teillieferungen – in Verzug,
    verzögert sich die Lieferung in sonstiger Weise aus Gründen, die der Vertragspartner zu
    vertreten hat oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir – unbeschadet
    weitergehender gesetzlicher Ansprüche – berechtigt, den uns insoweit entstehenden
    Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende
    Ansprüche bleiben vorbehalten.
  1. Übergang der Gefahr, Versicherung
    5.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht auf den
    Vertragspartner gemäß der Klausel EXW der Incoterms 2020 über. Dies gilt auch für etwaige,
    auf Grund besonderer Vereinbarung durch unsere eigenen Fahrzeuge oder frachtund
    verpackungsfrei erfolgten Lieferungen und auch in den Fällen, in denen wir sonstige
    Leistungen beim Vertragspartner übernommen haben.
    5.2. Bei Annahme-, Abnahme-, Abruf- oder Abholverzug des Vertragspartners oder Verzögerung
    unserer Lieferungen oder Leistungen aus von dem Vertragspartner zu vertretenden
    Gründen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
    zu dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, an dem dieser in Verzug gerät bzw.
    an dem die Lieferungen oder Leistungen bei pflichtgemäßem Verhalten des Vertragspartners
    vertragsgemäß hätten erfolgen können.
    5.3. Auf Wunsch des Vertragspartners wird auf seine Kosten die Lieferung ab Gefahrübergang
    gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und Transportschäden sowie sonstige versicherbare
    Schäden versichert.
    5.4. Haben wir auf Grund besonderer Vereinbarung eine Versandverpflichtung übernommen,
    wählen wir Versandart und Versandweg nach billigem Ermessen und bestimmen den Spediteur
    oder Frachtführer. Mehrkosten durch abweichende Wünsche des Vertragspartners
    gehen zu seinen Lasten. Diese müssen uns rechtzeitig vor dem Versand mitgeteilt werden.
    5.5. Bei Beschädigung oder Verlust der Lieferung auf dem Transport hat der Vertragspartner
    unverzüglich eine Bestandsaufnahme zu veranlassen und uns das Ergebnis schriftlich bekannt
    zu geben.
    5.6. Übernehmen wir den Transport oder die Versicherung auf Grund gesonderter Vereinbarung,
    so haften wir nur insoweit, als uns selbst die zur Ausführung der Versendung bestimmten
    Personen bzw. die Versicherer haften.
  2. Eigentumsvorbehalt
    6.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Lieferung („Vorbehaltsprodukte“) bis zum Eingang
    aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Der Eigentumsvorbehalt
    erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber
    dem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Bei
    vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind
    wir berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsprodukte
    durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsprodukte
    zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten
    des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
    6.2 Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsprodukte im ordentlichen Geschäftsgang
    weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-
    Endbetrags unserer Forderungen ab, die ihm aus der Wei-terveräußerung gegen seine
    Abnehmer oder Dritte erwachsen. Stellt der Vertragspartner die Forderungen aus einer
    Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte in ein mit seinem Abnehmer bestehendes
    Kontokorrentverhältnis ein, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des anerkannten
    Saldos abgetreten; gleiches gilt für den „kausalen“ Saldo im Falle der Insolvenz des
    Vertragspartners. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Vertragspartner
    auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst
    einzuziehen, bleibt – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – hiervon
    unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der
    Vertragspartner seine Vertragspflichten nicht verletzt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen
    ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät sowie kein Antrag
    auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt.
    Sicherungsübereignung oder Verpfändung werden von der Veräußerungsbefugnis des
    Vertragspartners nicht gedeckt.
    6.3 Bei Wegfall unserer Verpflichtung gemäß vorstehend Ziff. 6.2., die Forderungen nicht
    selbst einzuziehen, sind wir – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – berechtigt,
  • die Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen und von unserem Rücknahme- und Verwertungsrecht
    nach Maßgabe von vorstehend Ziff. 6.1 Gebrauch zu machen und/oder
  • die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und zu verlangen, dass der Vertragspartner
    uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
    erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
    Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    6.4 Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorbehaltsprodukte sowie bei Sitz- und
    Wohnungswechsel hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
    Entsprechendes gilt bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, damit wir Drittwiderspruchsklage
    (gemäß § 771 ZPO oder, sofern anwendbar, gemäß entsprechendem ausländischem
    Recht) erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen
    und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der
    Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall. Wird die Freigabe der Vorbehaltsprodukte
    ohne Prozess erreicht, können auch die dabei entstandenen Kosten dem Vertragspartner
    angelastet werden, ebenso die Kosten der Rückschaffung der gepfändeten Vorbehaltsprodukte.
    6.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte durch den Vertragspartner wird
    stets für uns vorgenommen. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen, uns nicht gehörenden
    Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
    im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte (Faktura-Endbetrag) zu den Werten der
    anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbei-tung bzw. Umbildung.
    Für die durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen das
    gleiche wie für die Vorbehaltsprodukte. An der durch Verarbeitung bzw. Umbildung
    entstehenden Sache erhält der Vertragspartner ein seinem Anwartschaftsrecht an den
    Vorbehaltspro-dukten entsprechendes Anwartschaftsrecht eingeräumt.
    6.6 Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
    vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
    Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte (Faktura-Endbetrag) zu den
    Werten der anderen vermischten oder verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der
    Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise,
    dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
    vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner
    verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
    6.7 Bei der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder Umbildung
    tritt der Vertragspartner seine Vergütungsansprüche in Höhe des Faktura
    Endbetra-ges unserer Forderungen bereits jetzt sicherungshalber an uns ab.
    Haben wir aufgrund der Verarbeitung bzw. Umbildung oder der Vermischung bzw. Verbindung
    der Vorbehaltsprodukte mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen nur
    Mitei-gentum gemäß vorstehender Ziff. 6.5. oder 6.6. erworben, wird der
    Kaufpreisanspruch des Vertragspartners nur im Verhältnis des von uns für die
    Vorbehaltsprodukte berechneten
    Endbetrages zu den Rechnungsendbeträgen der anderen, uns nicht gehörenden
    Gegenstände im Voraus an uns abgetreten.
    Im Übrigen gelten für die im Voraus abgetretenen Forderungen die vorstehenden Ziff. 6.2.
    bis 6.4. entsprechend.
    6.8 Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach ausländischem Recht, in dessen Bereich
    sich unsere Vorbehaltsprodukte befinden, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt
    und der Abtretung in diesem Rechtsgebiet entsprechende Sicherung als vereinbart.
    Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Vertragspartners erforderlich, so ist
    er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begründung
    und Erhaltung solcher Rechte notwendig sind.
    6.9 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte pfleglich zu behandeln und auf
    seine Kosten instand zu halten; der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte
    auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend zum Neuwert gegen
    Diebstahl, Raub, Einbruch, Feuer- und Wasserschaden zu versichern. Der Vertragspartner
    tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsprodukte
    schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
    Darüber hinaus bleibt uns die Geltendmachung unserer Erfüllungs- bzw. Schadensersatzansprüche
    vorbehalten.
    6.10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners
    insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
    Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
    obliegt uns.
  1. Abnahme, Kündigung
    7.1. Kommt auf unsere Lieferungen oder Leistungen Werkvertragsrecht zur Anwendung oder
    ist eine Abnahme ausdrücklich vereinbart, ist der Vertragspartner zur schriftlichen Abnahme
    in unserem Werk verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung der Liefergegenstände
    angezeigt worden ist oder bei etwaiger vertraglich vorgesehener Erprobung diese stattgefunden
    hat.
    Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
    Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn wir dem Vertragspartner nach Fertigstellung des Werks
    eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Vertragspartner die Abnahme
    nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
    7.2. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für offensichtliche Mängel, soweit sich der Vertragspartner
    deren Geltendmachung nicht bei der Abnahme vorbehalten hat.
    7.3. Ist eine Erprobung vereinbart, so verpflichtet sich der Vertragspartner die Funktionen des
    Liefergegenstandes für den vorgesehenen Zeitraum zu testen. Diese Tests müssen neben
    der Funktion ggf. auch die sicherheitstechnische Prüfung einschließen, damit die für die
    jeweilige Branche gültigen Vorschriften, wie VDE, Maschinenschutzgesetz etc. erfüllt sind.
    7.4. Wir können auch die Durchführung von Teilabnahmen verlangen, soweit keine sachlichen
    Gründe entgegenstehen und dies dem Vertragspartner zumutbar ist.
    7.5. Kommt auf unsere Lieferungen oder Leistungen Werkvertragsrecht zur Anwendung, steht
    uns unser gesetzliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund uneingeschränkt zu. Unsere
    Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
  2. Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung
    8.1
    8.11 Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen subjektiven
    und objektiven Beschaffenheiten unserer Lieferungen und Leistungen und deren die Eigenschaften
    umfassend und abschließend fest.
    8.12 Die Beschreibungen unserer Lieferungen und Leistungen sind, sofern nicht ausdrücklich
    etwas anderes bestimmt ist, Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht
    von Garantien oder Zusicherungen. Erklärungen unsererseits in Zusammenhang mit diesem
    Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschärfung
    oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur
    ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien
    und Zusicherungen maßgeblich.
    8.2. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete
    oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage durch den
    Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
    ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder
    elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne
    vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens
    des Vertragspartners oder Dritter
    8.3. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht, soweit der Vertragspartner den
    Mangel bei Vertragsschluss entweder schon kennt, oder grob fahrlässig nicht kennt und
    wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen bzw. diesbezüglich auch keine Garantie übernommen
    haben.
    Mängelansprüche bestehen auch nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
    Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer
    Lieferungen bzw. Leistungen.
    8.4. Bei Lieferungen setzen die Mängelrechte des Vertragspartners voraus, dass dieser seinen
    nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
    nachgekommen ist.
    Nach einer Mängelanzeige werden wir dem Vertragspartner unverzüglich mitteilen, ob die
    beanstandete Lieferung oder Teile hiervon an uns zurückzuschicken sind oder aber, ob
    zuzuwarten ist, bis diese von uns bei ihm abgeholt oder an Ort und Stelle überprüft werden.
    8.5. Aufwendungen des Vertragspartners im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Prüfung, ob
    ein Mangel vorliegt, tragen wir nur, wenn wir uns ausdrücklich schriftlich hierzu verpflichtet
    haben und nur in dem Umfang, wie diese Aufwendungen unter Berücksichtigung der berechtigten
    Interessen des Vertragspartners und seiner Schadensminderungspflicht angemessen
    sind. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns unsere eigenen Aufwendungen und
    Kosten zu ersetzen, sowie sich ein Mangelprüfungs- oder Mangelbeseitigungsverlangen
    des Vertragspartners als unberechtigt herausstellt, und der Käufer wusste oder fahrlässig
    nicht wusste, dass tatsächlich kein durch uns zu vertretender Mangel vorliegt.
    8.6. Soweit ein Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegt, sind wir nach unserer
    Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen
    mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung
    unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern.
    Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten
    uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der
    erbrachten Leistung entspricht.
    8.7. Soweit ein Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegt, sind wir verpflichtet, alle
    zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
    Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Hat der Vertragspartner die mangelhafte
    Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut
    oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, sind wir im
    Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Vertragspartner die erforderlichen Aufwendungen
    für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten
    oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. Diese Aufwendungsersatzpflicht
    gilt jedoch nur, soweit sich die Aufwendungen der Nacherfüllung nicht dadurch erhöhen,
    dass die Lieferung an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten Bestimmungsort
    verbracht wurde.
    8.8. Wir sind berechtigt, die Beseitigung von Mängeln auch durch Dritte ausführen zu lassen.
    Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
    8.9. Der Vertragspartner ist im Rahmen des Zumutbaren zur Mitwirkung an der Nacherfüllung
    gegen Kostenerstattung und gemäß unseren Anweisungen verpflichtet. Insbesondere ist
    der Vertragspartner verpflichtet, uns den Vertragsgegenstand zum Zweck der Nacherfüllung
    zur Verfügung zu stellen.
    Liefern wir zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, hat der Vertragspartner
    und den mangelbehafteten Vertragsgegenstand nach den gesetzlichen Bedingungen zurück
    zu gewähren.
    Nur in dringenden Fällen, z. B. bei Gefahr unverhältnismäßig großer Schäden oder Gefährdung
    der Betriebssicherheit, ist der Vertragspartner berechtigt, den Mangel selbst oder
    durch Dritte beseitigen zu lassen. Er hat uns unverzüglich zu informieren und unsere Einwilligung
    hierzu einzuholen. Diese ist nur dann entbehrlich, wenn er uns nicht rechtzeitig
    erreichen konnte.
    8.10. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer
    Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns
    oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Wahl
    berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom
    Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).
    8.11. Soweit diese ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN zu Voraussetzungen und
    Folgen der Nacherfüllung, der Minderung und des Rücktritts keine oder keine abweichenden
    Regelungen enthalten, finden die gesetzlichen Vorschriften zu diesen Rechten Anwendung.
    Für den Rückgriff des Vertragspartners gegen uns wegen von ihm im Zusammenhang mit
    der Mangelhaftigkeit einer neu hergestellten Sache getätigten Aufwendungen gelten die
    gesetzlichen Bestimmungen.
    8.12. Die Ansprüche des Vertragspartners auf Schadens- und Aufwendungsersatz, die mit Mängeln
    im Zusammenhang stehen, richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs
    – insbesondere auch in Bezug auf Ansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen,
    sowie deliktische Ansprüche – nach den folgenden Regelungen Ziff. 8.12.1 bis
    einschließlich Ziff. 8.12.4.
    8.12.1 Für Schäden haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt:
  • bei Vorsatz;
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
  • bei Mängeln sowie sonstigen Umständen, die arglistig verschwiegen worden sind, oder
  • bei Mängeln, deren Abwesenheit garantiert oder soweit eine Garantie für die Beschaffenheit
    abgegeben worden ist.
    8.12.2 Des Weiteren haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, wobei unsere
    Schadensersatzhaftung jedoch (außer in den Fällen vorstehend Ziff. 8.12.1) auf den
    vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt ist:
  • bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und
    sonstigen Erfüllungsgehilfen;
  • bei leichter Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und
    sonstigen Erfüllungsgehilfen, unter der Voraussetzung, dass durch diese wesentliche
    Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
    Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig
    vertrauen darf) verletzt werden.
    8.12.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
    8.12.4 Soweit nicht vorstehend Ziff. 8.12. etwas Abweichendes geregelt ist, sind weitere Ansprüche
    ausgeschlossen.
  1. Haftung für Nebenpflichten
    Kann aufgrund Verschuldens von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen
    der gelieferte Gegenstand vom Vertragspartner infolge unterlassener oder
    fehlerhafter Ausführung von vor Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen
    sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten (insbesondere Anleitung für Bedienung und
    Wartung des Liefergegenstandes) nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten unter
    Ausschluss weiterer Ansprüche des Vertragspartners die Regelungen vorstehend Ziff. 8.8.
    entsprechend.
  2. Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften durch
    unser Unternehmen, Compliance
    10.1. Vom Vertragspartner geforderte Garantien, Verpflichtungen, Bestätigungen oder Erklärungen
    über die Einhaltung in- oder ausländischer öffentlich-rechtlicher Gesetze, Verordnungen
    und Vorschriften durch unser Unternehmen, insbesondere in den Bereichen Strafrecht,
    Korruption, Kartellrecht, Umweltschutz, Menschenrechte, Arbeitssicherheit und Mindestlohn,
    begründen nur dann eine vertragliche Verpflichtung unsererseits gegenüber dem Vertragspartner,
    wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
    Entsprechendes gilt in Bezug auf die vom Vertragspartner geforderte Einhaltung von gesetzlich
    nicht bindenden Standards durch unser Unternehmen, wie z. B.
  • den „Supplier Code of Conduct“ auf Basis der CSR (Corporate and Social Responsibility)-
    Grundsätze der UN,
  • die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN in Form von „Leitprinzipien“ für die
    Wirtschaft bezüglich des Schutzes der Menschenrechte, der Abschaffung von Zwangsund
    Kinderarbeit, der Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschaffung
    sowie der Verantwortung für die Umwelt,
  • die ISO-Norm 2600
  • sonstige Verhaltenskodices des Vertragspartners.
    10.2. Verletzen wir die für unser Unternehmen geltenden öffentlich-rechtlichen Regelungen, stehen
    dem Vertragspartner dem Grunde und der Höhe nach ausschließlich die gesetzlich
    vorgesehenen Rückgriffsrechte gegen uns zu, es sei denn, wir hätten weitergehenden
    Rechtsfolgen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies betrifft insbesondere Kündigungsund
    Rücktrittsrechte, Vertragsstrafen, Schadensersatz-, Aufwendungsersatz und Freistellungsansprüche.
    Bei der Verletzung gesetzlich nicht bindender Standards kann der Vertragspartner nur ausdrücklich
    schriftlich vereinbarte Rechte gegen uns geltend machen.
    10.3. Einsichts- und Auditierungsrechte zugunsten des Vertragspartners zur Überwachung bzw.
    bei Verdacht von Verstößen in vorbenannten Bereichen gemäß Ziffer 10.1 (Compliance-
    Verstöße) bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Entsprechendes gilt
    in Bezug auf in diesen Bereichen geforderte Informationspflichten unsererseits.
    10.4. Wir haften nicht für Compliance-Verstöße Dritter, insbesondere unserer Zulieferer, außer
    dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
  1. Gesamthaftung, Rücktritt des Vertragspartners
    11.1. Die nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Vertragspartners außerhalb der
    Sachmängelhaftung. Uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche
    sollen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
    11.2. Für die Haftung auf Schadensersatz – vorbehaltlich der gesondert geregelten Haftung wegen
    Verzugs (Ziffer 4.6) – gelten die Regelungen vorstehend Ziffern 8.8. entsprechend.
    Soweit eine gesetzliche Haftung greift, ist jedoch der vorhersehbare typischerweise eintretende
    Schaden maßgeblich und nicht der vertragstypische Schaden. Eine weitergehende
    Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
    Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz
    neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzungen
    sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
    11.3. Die Begrenzung nach Ziff. 11.2 gilt auch, soweit der Vertragspartner Aufwendungen verlangt.
    11.4. Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
    11.5. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.
    11.6. Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch
    im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
    Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
    11.7. Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur
    zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. In den Fällen von Ziffer
    8.6. (fehlgeschlagene Nacherfüllung etc.) und bei Unmöglichkeit verbleibt es jedoch bei
    den gesetzlichen Voraussetzungen; für das Rücktrittsrecht des Vertragspartners bei Verzögerung
    unserer Lieferungen oder Leistungen sind die Regelungen vorstehend Ziff.
    4.5.3., 4.5.4. und 4.7 maßgeblich. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb
    einer angemessenen Frist auf unsere Aufforderung hin zu erklären, ob er wegen
    der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
  2. Rechte an Know-how und Erfindungen
    Bei uns vorhandene bzw. während der Durchführung der mit uns abgeschlossenen Verträge
    gewonnene geheime, hochwertige und fortschrittliche Kenntnisse (Know-how) sowie
    Erfindungen und etwaige diesbezügliche gewerbliche Schutzrechte stehen – vorbehaltlich
    gesonderter Vereinbarung bzw. der dem Vertragspartner nach Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses
    zustehenden Nutzung oder Verwendung der Liefergegenstände – allein
    uns zu.
  3. Software
    Von unseren Vertragsprodukten beinhaltete Software ist urheberrechtlich geschützt. Die
    Berechtigung zu deren Nutzung erstreckt sich nur auf das jeweils an den Vertragspartner
    veräußerte Vertragsprodukt. Bei einer Weitergabe des die Software enthaltenden Vertragsprodukts
    durch den Vertragspartner geht die Berechtigung zur Nutzung im vorbenannten
    Umfang auf den nachfolgenden Nutzer über, der damit an die Stelle des Vertragspartners
    tritt. Zugleich erlischt die Berechtigung des Vertragspartners zur Nutzung. Alle weitergehenden
    Rechte zur Nutzung und Verwertung derartiger Software bleiben uns vorbehalten.
  4. Sondereinrichtungen, vom Vertragspartner beigestellte oder vorgegebene Fertigungsmittel,
    vertragliches Pfandrecht
    14.1. Für vom Vertragspartner beigestellte Fertigungsmittel und seine sonstigen Fertigungsbeiträge,
    insbesondere Vorgaben für die Herstellung und Beschaffung von Fertigungsmitteln,
    übernimmt der Vertragspartner die Verantwortung für deren Richtigkeit und Eignung zur
    vertragsgemäßen Verwendung (z. B. Werkstoffe, Prüfmittel, Maßgenauigkeit etc.). Der
    Vertragspartner liefert von ihm beigestellte Fertigungsmittel auf seine Kosten und Gefahr
    an. Wir führen bei den uns überlassenen Fertigungsmitteln lediglich eine Eingangskontrolle
    hinsichtlich Stückzahl, Identität sowie eine Sichtkontrolle auf offensichtliche Transportschäden
    durch. Zur Überprüfung der Übereinstimmung der uns überlassenen Fertigungsmittel
    mit den vom Vertragspartner angegebenen Spezifikationen sind wir nur verpflichtet, wenn
    für deren Erforderlichkeit offensichtliche Anhaltspunkte gegeben sind. Zu weitergehenden
    Prüfungen sind wir nicht verpflichtet. Eine Prüfung kann ausdrücklich vereinbart werden,
    wobei die Kosten der Prüfung dem Vertragspartner zur Last fallen.
    14.2. Im Falle der Beschädigung, Zerstörung oder des Abhandenkommens der uns vom Vertragspartner
    überlassenen Fertigungsmittel tritt unsere Ersatzpflicht nur ein, falls und insoweit
    wir den Schaden zu vertreten haben.
    14.3. An den uns vom Vertragspartner überlassenen Fertigungsmitteln steht uns ein Zurückbehaltungsrecht
    zu für die Fälle, dass der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen
    aus der Geschäftsverbindung nicht mehr ordnungsgemäß nachkommt.
    14.4. Wegen aller Forderungen aus einem mit uns abgeschlossenen Vertrag steht uns neben
    den gesetzlichen Pfandrechten an den uns im Zusammenhang mit dem Vertrag überlassenen
    Fertigungsmitteln auch ein vertragliches Pfandrecht zu. Das Pfandrecht kann auch
    wegen Forderungen aus früher durchgeführten Lieferungen und Leistungen geltend gemacht
    werden, soweit sie mit dem vertraglichen Liefer- und Leistungsgegenstand in Zusammenhang
    stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das
    Pfandrecht, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die §§ 1204 ff.
    BGB und § 50 Abs. 1 Insolvenzordnung finden Anwendung.
  5. Exportkontrolle und Zoll, Freistellung
    15.1. Hinsichtlich der von ihm beigestellten Fertigungsmittel ist der Vertragspartner verpflichtet,
    uns über etwaige Genehmigungserfordernisse oder Beschränkungen bei (Re-)Exporten
    nach deutschen, europäischen und US Ein- oder Ausfuhr- sowie Zollbestimmungen sowie
    nach den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes der beigestellten Fertigungsmittel
    rechtzeitig schriftlich zu unterrichten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, insoweit
    folgende Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen:
  • Material-, Dokumenten- oder sonstige Identifikationsnummer des Vertragspartners
  • Beschreibung des beigestellten Fertigungsmittels
  • alle auf das Fertigungsmittel anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export
    Control Classification Number gemäß U.S. Commerce Control List (ECCN)
  • handelspolitischer Warenursprung
  • statistische Warennummer (HS-Code)
  • einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen.
    15.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns unverzüglich über etwaige Änderungen der Genehmigungspflichten
    betreffend die von ihm beigestellten Fertigungsmittel, sei es aufgrund
    technischer oder gesetzlicher Änderungen oder behördlicher Feststellungen, zu unterrichten.
    15.3. Der Vertragspartner haftet uns für alle zusätzlichen Kosten und Aufwendungen, die wir
    wegen der Nichteinhaltung der vorstehenden Verpflichtungen des Vertragspartners zu tragen
    haben und stellt uns insoweit auf erstes Anfordern frei.
  1. Verletzung der Rechte Dritter
    16.1. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass durch die Benutzung, den Einbau sowie den
    Weiterverkauf der Liefergegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzt werden; wir erklären
    jedoch, dass uns das Bestehen derartiger Schutzrechte Dritter an den Liefergegenständen
    nicht bekannt ist.
    16.2. Der Vertragspartner garantiert, dass im Zusammenhang mit den von ihm vorgegebenen
    Spezifikationen, von ihm beigestellten oder auf seine Vorgabe hin von uns beschafften
    Fertigungsmitteln sowie durch die Einbindung von seitens des Vertragspartners vorgegebenen
    Lieferanten oder Leistungsempfängern in die Erfüllung unserer Vertragspflichten
    keine Rechte Dritter (insbesondere keine Patente, Lizenzen oder sonstigen Schutzrechte)
    verletzt werden.
    16.3. Werden wir wegen einer Rechtsverletzung auf Grund der vom Vertragspartner vorgegebenen
    Spezifikationen oder beigestellten oder von uns nach Vorgaben des Vertragspartners
    beschafften Fertigungsmittel in Anspruch genommen, so ist der Vertragspartner verpflichtet,
    uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen und sämtliche
    Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen, zu tragen. Wir sind berechtigt,
    die Herstellung und Lieferung einzustellen, ohne dass der Vertragspartner auf Grund dessen
    Ansprüche irgendwelcher Art gegen uns geltend machen kann.
    16.4. Auf unser Verlangen hat uns der Vertragspartner auf eigene Kosten Gerichtsbeistand zu
    leisten oder in etwaige Rechtsstreite einzutreten. Für etwaige Prozesskosten ist uns auf
    Verlangen Vorschuss zu zahlen.
    16.5. Die Geltendmachung etwaiger weitergehender Schadensersatzansprüche behalten wir
    uns vor.
    16.6. Die Verjährungsfrist für die uns gemäß dieser Ziff. 16 zustehenden Ansprüche beträgt fünf
    Jahre ab Vertragsschluss.
  2. Regress gegen uns wegen produktbezogener Inanspruchnahme des Vertragspartners
    Für den Ersatz von Schäden und Aufwendungen, die unser Vertragspartner im Zusammenhang
    mit der Verletzung produktbezogener in- oder ausländischer öffentlich-rechtlicher
    Gesetze, Verordnungen und Vorschriften – insbesondere zu Produktsicherheit und
    Umwelt- bzw. Emissionsvorschriften – aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtung
    zu tragen hat oder zu tragen übernimmt, haften wir ausschließlich nach den für uns
    gesetzlichen Bedingungen. Eine weitergehende Haftung unsererseits besteht nur, wenn
    wir dieser ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Haftung für Mängel nach
    Maßgabe des mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages sowie unsere Haftung
    nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
  3. Produkthaftung des Vertragspartners
    18.1. Der Vertragspartner haftet in Bezug auf von ihm vorgegebene Spezifikationen oder beigestellte
    Fertigungsmittel uns gegenüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur
    Produkthaftung und Produzentenhaftung. Werden wir aus Produkthaftung nach in- oder
    ausländischem Recht von einem Geschädigten –auch im Regresswege – in Anspruch genommen,
    ist der Vertragspartner darüber hinaus verpflichtet, uns insoweit von diesen Ansprüchen
    auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in den vom Vertragspartner
    vorgegebenen Spezifikationen oder beigestellten oder von uns auf seine Vorgaben hin beschafften
    Fertigungsmitteln gesetzt ist.
    18.2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, zur Abdeckung der Haftpflichtrisiken eine geeignete
    Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme
    pro Schadensfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden zu unterhalten. Stehen uns
    weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
    18.3. Die Verjährungsfrist für uns gemäß dieser Ziff. 18 zustehenden Ansprüche beträgt fünf
    Jahre ab Vertragsschluss.
  4. Datenschutz
    19.1. Im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung und -durchführung ist die Verarbeitung von
    personenbezogenen Daten von Kontaktpersonen beim Vertragspartner, dessen Erfüllungsgehilfen
    oder Beauftragten, erforderlich. Wir verarbeiten diese personenbezogenen
    Daten aufgrund eines berechtigten Interesses, um die Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner
    nachvollziehen zu können und die insoweit erforderliche Kommunikation sicherzustellen.
    Soweit die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung die Einbindung
    Dritter erfordert (z.B. unsere eigenen Mitarbeiter, verwendete IT Funktionen etc.), erfolgt
    eine Weitergabe der personenbezogenen Daten an diese. Dies kann auch Unternehmen
    im außereuropäischen Ausland umfassen. Wir halten die gesetzlichen Vorschriften zum
    Datenschutz im Rahmen unseres angemessenen Datenschutzmanagements ein. Im Hinblick
    auf die jeweils erhobenen Daten und ihre jeweilige Verarbeitung stellen wir die entsprechend
    anwendbaren Datenschutzinformationen im Einzelfall zur Verfügung.
    19.2. Im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung und -durchführung ist die Verarbeitung von
    personenbezogenen Daten von Kontaktpersonen beim Vertragspartner, dessen Erfüllungsgehilfen
    oder Beauftragten, erforderlich. Wir verarbeiten diese personenbezogenen
    Daten aufgrund eines berechtigten Interesses, um die Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner
    nachvollziehen zu können und die insoweit erforderliche Kommunikation sicherzustellen.
    Soweit die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung die Einbindung
    Dritter erfordert (z.B. unsere eigenen Mitarbeiter, verwendete IT Funktionen etc.), erfolgt
    eine Weitergabe der personenbezogenen Daten an diese. Dies kann auch Unternehmen
    im außereuropäischen Ausland umfassen. Wir halten die gesetzlichen Vorschriften zum
    Datenschutz im Rahmen unseres angemessenen Datenschutzmanagements ein. Im Hinblick
    auf die jeweils erhobenen Daten und ihre jeweilige Verarbeitung stellen wir die entsprechend
    anwendbaren Datenschutzinformationen im Einzelfall zur Verfügung.
  5. Verjährung
    20.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen bzw. Leistungen
    – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt vorbehaltlich nachfolgend Ziff. 20.3
    ein Jahr.
    20.2. Die Verjährungsfrist nach Ziff. 20.1 gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen
    uns.
    20.3. Die Verjährungsfrist nach Ziff. 20.1 gilt generell nicht im Fall des Vorsatzes, bei arglistigem
    Verschweigen eines Mangels oder bei einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware, für
    Schadensersatzansprüche in den Fällen von Ziff. 8.8.1, 8.8.2 und 8.8.3 sowie die gesetzlichen
    Ansprüche und Rechte des Vertragspartners auf Rückgriff gegen uns infolge der
    Mangelhaftigkeit einer von uns neu hergestellten Sache. Insoweit gelten die gesetzlichen
    Verjährungsfristen.
    20.4. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen
    über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von
    Fristen unberührt.
    20.5. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen,
    soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Vertragspartner kann in diesem
    Fall aber die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts
    oder der Minderung dazu berechtigt sein würde.
  6. Forderungsabtretungen durch den Vertragspartner
    21.1. Forderungen gegen uns in Bezug auf die von uns zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen
    dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
    21.2. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen gegenüber unserem Vertragspartner ohne dessen
    Zustimmung an einen Dritten abzutreten.
  7. Geheimhaltungsverpflichtung, Verwertungsverbot
    22.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle kaufmännischen oder technischen Einzelheiten,
    die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden und die ausdrücklich als
    vertraulich bezeichnet werden oder auf Grund sonstiger Umstände als vertraulich erkennbar
    sind, insbesondere unser Know-how, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln („vertrauliche
    Informationen“). Vertrauliche Informationen dürfen nur zum Zweck der Vertragserfüllung
    verwendet und unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht
    werden. Eine Vervielfältigung ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der
    urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Erkennt der Vertragspartner, dass eine geheim
    zu haltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder verloren
    gegangen ist, wird er uns hierüber unverzüglich unterrichten.
    22.2. Die Verpflichtungen gemäß vorstehend Ziff. 21.1 gelten nicht, soweit sie sich auf solche
    Informationen beziehen, die bereits allgemein zugänglich waren, als der Vertragspartner
    sie erhielt oder die während der Dauer des Vertragsverhältnisses allgemein zugänglich
    werden, ohne dass dies auf eine Vertragsverletzung des Vertragspartners zurückzuführen
    ist. Dasselbe gilt insoweit, als der Vertragspartner den Nachweis führt, dass eine erhaltene
    vertrauliche Information ihm bereits vorab bekannt war.
  8. Ausfuhrnachweis, Einhaltung der außenwirtschaftlichen Bestimmungen
    23.1. Holt ein Vertragspartner, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, oder
    dessen Beauftragter Lieferungen ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet,
    so hat der Vertragspartner uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen.
    Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Vertragspartner den für Lieferungen innerhalb
    der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag
    zu zahlen.
    23.2. Die Beachtung und Durchführung der relevanten außenwirtschaftlichen Bestimmungen,
    z. B. Importlizenzen, Devisentransfergenehmigungen und sonstigen außerhalb der Bundesrepublik
    Deutschland geltenden Gesetze, unterfällt dem Verantwortungsbereich des
    Vertragspartners.
  9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, innergemeinschaftlicher Erwerb,
    salvatorische Klausel
    24.1. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarung ist Erfüllungsort ausschließlich unser Geschäftssitz.
    24.2. Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person
    des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand
    für alle Verpflichtungen aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis – auch für
    Wechsel- und Schecksachen – unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Sitz
    des Vertragspartners. Vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber Vertragspartnern
    mit Sitz im Ausland.
    24.3. Für alle Rechte und Pflichten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis
    kommt ausschließlich und ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Regelungen das Recht
    der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen
    der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom
    11.04.1980) zur Anwendung.
    24.4. Mündliche Nebenabreden zu abgeschlossenen Verträgen bestehen nicht. Nebenabreden
    und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (wobei Textform
    ausreichend ist); dieses Schriftformerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigen
    aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden.
    24.5. Sollte eine Bestimmung in diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN oder
    eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner
    unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
    oder Vereinbarungen nicht berührt.
    II. Bedingungen für Problemlösungen/Entwicklungen
    Beratungs-, Planungs- und Organisationsleistungen zur Durchführung von Problemlösungen
    werden von uns nur übernommen, wenn sie im Rahmen der mit uns geschlossenen
    Verträge ausdrücklich festgelegt sind.
    Derartige Leistungen erfolgen – vorbehaltlich gesonderter vertraglicher Vereinbarung – nur
    gegen Vergütung.
    Die entsprechenden Verträge sowie Verträge über Entwicklungsleistungen werden von uns
    grundsätzlich auf der Basis des Dienstvertragsrechts abgeschlossen; wir schulden danach
    reine Dienstleistungen und haften für deren Richtigkeit und Eignung. Für den Eintritt
    eines bestimmten Leistungserfolges haften wir insoweit nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung
    oder falls sich dies nach Sinn und Zweck des Vertrages ergibt.
    Schulden wir danach einen bestimmten Leistungserfolg im Sinne des Werkvertragsrechts,
    so kommen auf vorbenannte Leistungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
    Lieferungen und Leistungen gemäß I. zur Anwendung.